Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Zahnärzte um Regensburg (ZUR).

(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg
     eingetragen.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Absicht des Vereins ist es, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen
      Institutionen den Mundgesundheitszustand unserer Bevölkerung und deren Wissensstand
      bezüglich Zahnprophylaxe zu heben.

(2)  Außerdem ist es Zweck des Vereins, den Ausbildungsstand der Zahnärzte und
      zahnmedizinischen Assistentinnen durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu heben und damit
      zugunsten unserer Bevölkerung für eine hohe Qualität der Zahnheilkunde in unserer Region zu
      sorgen.

(3)  Ein weiterer Zweck des Vereins besteht darin, solidarisches Verhalten der Zahnärzte
      untereinander zu fördern.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen
      Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßgen Zwecke des Vereins verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2)  Mitglied kann werden, wer als Zahnarzt/Zahnärztin durch eine Landeszahnärztekammer
      anerkannt ist und

      a) in freier zahnärztlicher Praxis tätig ist,
      b) im öffentlichen Dienst beschäftigt und zahnärztlich tätig ist,
      c) als Hochschullehrer/in auf dem Gebiet der Zahnmedizin tätig ist,
      d) nicht mehr nach a) bis c) berufstätig ist,
      e) Vorbereitungsassistent/in ist

(3)  Zu Ehrenmitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes Persönlichkeiten
      ernannt werden, die sich besonders hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
      Die Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Bereits erworbene Rechte nach § 6 und 7
      bleiben erhalten.

(4)  Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes
      insbesondere ausländische Zahnärzte und Vertreter anderer Fachrichtungen (auch
      Zahntechniker) ernannt werden, die sich um das Fachgebiet Verdienste erworben haben. Die
      Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes.

(5)  Zu fördernden Mitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes Personen und
      Institutionen ernannt werden, die den Zweck und Aufgaben des Vereins nach § 2 personell ,
      finanziell und materiell unterstützen sollen. Fördernde Mitglieder sind von den Rechten § 6
      entbunden. Die Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes.
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Antrages.
 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen.

(2)  Vereinsmitglieder erhalten auf vom Verein organisierte Aktionen einen vom Vorstand
      festzulegenden Rabatt.
 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder sind gehalten, die Vereinszwecke zu fördern.

(2)  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der im Januar durch Einzugsermächtigung erhoben
      wird.

(3)  Die “Zahnärzte um Regensburg (ZUR)” verzichten auf ihr Recht, Vereinsbeiträge gerichtlich
      geltend zu machen.
 

§ 8 Schlichtung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

Zuständigkeit bei Streitigkeiten unter Mitgliedern ist der Vorstand.
 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

          a) durch Tod.
          b) durch Austritt, der der Vorstandschaft durch eingeschriebenen Brief, mit dem Zugang der
              Austrittserklärung, mitzuteilen ist. Der Austritt wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.
          c) durch Streichung auf Beschluß der Vorstandschaft, wenn die Voraussetzungen für die
              Mitgliedschaft nach § 4 nicht mehr erfüllt sind.
          d) durch Streichung auf Beschluß der Vorstandschaft, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
              Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Eine Wiederaufnahme kann nach
              Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen.
          e) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandsschaft, wenn das
              Mitglied in schwerwiegender Form gegen die Pflichten aus § 7 der Satzung verstoßen hat.
          f) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
 

(2)  Gegen einen Beschluß der Vorstandschaft nach § 9 Abs. 1. d,e hat das betroffene Mitglied 
      die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch
      einzulegen. Über einen derartigen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu
      deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und Ämter. Es hat jedoch das Recht auf der
      Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluß der
      Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3)  Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 10 Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung

(2)  der erweiterte Vorstand (im Sinne § 11 der Satzung)

(3)  der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
 

§ 11 Die Vorstandschaft

(1)  Die Vorstandschaft besteht aus

         a) dem Vorsitzenden
         b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
         c) einem Pressesprecher
         d) sowie sechs Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer werden der Kassier und der
             Schriftführer sowie evtl. weitere Funktionsträger gewählt.

(2)  Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
      zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben jedoch (nur bzw. noch) bis
      zur satzungsmäßig gültigen Neuwahl der Vereinsleitung im Amt.
 

§ 12 Der Vorstand

(1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
      Vorsitzenden.

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich. Die drei Vorstandsmitglieder sind dabei jeder für sich allein
      vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die stellvertretenden Vorsitzenden nur von der
      Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3)  Zur Erreichung von gemeinsamen Zielen hat der Vorstand die Verbindung mit anderen
      Institutionen und ähnlichen Vereinigungen anderer Regionen aufzunehmen.
 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)  Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem kann
      die Vereinsleitung bei Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muß dies innerhalb von
      vier Wochen tun, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung einer
      Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Termin für die Versammlung ist den
      Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch Anschreiben oder Email bekanntzugeben. Die Ladung
      gilt als zugegangen, wenn das Anschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift abgesandt wurde.
      Gültigkeit hat dabei der Poststempel.

(2)  Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
      Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, außer im Falle der §§ 17 und 18 werden mit einfacher
      Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.

(3)  Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, Über die bei der
      Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden soll. Wichtige Anträge sind mindestens
      vier Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet bei der Vereinsleitung einzureichen.
      Wenn Anträge behandelt, beraten und beschlossen werden sollen, die nicht auf der schriftlich
      zugestellten Tagesordnung stehen, ist dazu eine Mindestanzahl von 25 Vereinsmitgliedern bei
      der Vereinsversammlung nötig.

(4)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem
      Schriftführer zu unterzeichnen und von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden
      kann.
 

§ 14 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)  Die Wahl der Vorstandschaft.

(2)  Die Prüfung der Rechnungsführung durch zwei von der Versammlung zu bestimmende
      Mitglieder.

(3)  Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und etwaiger besonderer Umlagen.

(4)  Die Erledigung der gestellten Anträge.
 

§ 15 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht, der Kassier den
Kassenbericht. Der Vereinsleitung wird nach Anhören der Kassenprüfer die Entlastung erteilt.
 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen.
 

§ 18 Satzungsänderung

(1)  Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
      anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
        vorgeschrieben werden, können vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umgesetzt
        werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

Regensburg, den 01.01.2010

©2018 Zahnärzte um Regensburg e.V.